Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt: NPD-Kreismitgliederversammlung im März „vorher abgesagt worden“ – Konsequenzen für Landtagswahl 2008?

Für den März diesen Jahres hatte der Frankfurter NPD-Funktionär Jörg Krebs das vollständige Erscheinen seiner „Mitgliedschaft“ in den „Darmstädter Hof“ seines Heimatstadtteils Nieder-Eschbach angeordnet, um dort die Frankfurter Delegierten für den Listenparteitag der NPD (Landtagswahl 2008) bestimmen zu lassen.

Die Sache wurde allerdings vorher bekannt und publiziert. Zahlreiche AntifaschistInnen erschienen vor Ort und bewirkten, daß Krebs in diesem Etablissement Hausverbot erhielt. Die Kreismitgliederversammlung der NPD Frankfurt war, so haben wir es nun schwarz auf weiß in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt, „vorher abgesagt worden“.
Jetzt stellt sich allerdings die Frage nach der Gültigkeit der NPD-KandidatInnenliste für die Landtagswahl – denn wie und aufgrund welcher nach den ordentlichen Regularien (fristgemäße Einladung mit Ort und Datum usw.) zustandegekommenen Delegiertenwahl aus Frankfurt ist wohl die hessische NPD-Liste für 2008 zustandegekommen? Herr Landeswahlleiter, übernehmen Sie!

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft offenbart nebenbei einen beträchtlichen Humor der Behörde. Weil eine Versammlung aufgrund vorheriger Absage durch den Veranstalter nicht stattfand, ist die Schuld des Täters, der sie stören wollte, als „gering“ einzustufen, eine Strafverfolgung „nicht erforderlich“ und gleichwohl bleiben „etwaige vermögensrechtliche Ansprüche“ durch die „Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht berührt“.

Nach der Logik der Staatsanwaltschaft kann also die „beabsichtigte Störung“ einer Veranstaltung, die wegen „vorheriger Absage“ „nicht stattgefunden“ hat, eventuell dennoch eine „geringe Schuld“ zeitigen, deren Verfolgung aber „kein öffentliches Interesse“ darstellt, obwohl „etwaige vermögensrechtliche Ansprüche“ von dieser Feststellung „nicht berührt“ werden.

Für Christian Morgensterns „Palmström“ hatte wenigstens noch gegolten: „Weil, so schließt er messerscharf / nicht sein kann, was nicht sein darf…

Zur Sicherheit gilt daher auch für alle anderen AntifaschistInnen: wer ebenfalls nichts getan hat, sollte sich das am Besten auch noch von der Staatsanwaltschaft bescheinigen lassen!!

Im Wortlaut:

In dem Ermittlungsverfahren gegen XYZ in Frankfurt/Main
wegen Verstoß gegen das VersammlungsG
wird nach § 153 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO von der Verfolgung abgesehen.
Gründe:
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wäre die Schuld des Täters als gering anzusehen. Die beabsichtigte Störung einer NPD-Versammlung fand nicht statt, weil die Versammlung vorher abgesagt worden war. Die von dem Beschuldigten geleitete Versammlung fand daher nur geringes Interesse in der Öffentlichkeit.
Ein öffentliches Ineresse, das die Strafverfolgung gebietet, liegt damit nicht vor. Die durch die Tat verursachten Folgen sind gering. Nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO war daher die Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich.

Etwaige vermögensrechtliche Ansprüche werden durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht berührt.

Heil
Staatsanwältin

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